Haftet ein Autofahrer für Tod von Hühnern durch zu lautes Zuschlagen der Autotüre?

14.08.2020

 

(R)echt kurios - heute mal wieder ein Schmankerl aus der Rechtsprechung: 
Haftet ein Autofahrer für Tod von Hühnern durch zu lautes Zuschlagen der Autotüre?

Marco Schmitt

Marco Schmitt

Prokurist Leitung Vertragsbetreuung

Worum ging es:

Der Eigentümer von 143 verendeten Hühner verklagte einen Autofahrer auf Schadenersatz. Nach Meinung des Klägers seien die Hühner deswegen gestorben, weil der Autofahrer mit seinem Wagen in die unmittelbare Nähe des Hühnerstalles gefahren war und dann die Türe des PKWs geöffnet und später wieder geschlossen habe. Die Hühner der Gattung ISA Brown seien ungewöhnlich empfindlich gegen Lichtreize und Geräusche und aufgrund einer durch den PKW ausgelösten Panikreaktion verendet.

 

Die Entscheidung:

Das OLG Hamm wies die Klage, genau wie in der Vorinstanz das Landgericht Bielefeld, ab und entschied, dass der Autofahrer nicht dafür haftbar gemacht werden kann, wenn durch das laute Schließen seiner Autotüre in der Nähe eines Hühnerstalls 143 Hühner vor Schreck sterben. Denn mit einer derartigen „Panikreaktion" der Hühner habe der beklagte Autofahrer nicht rechnen müssen.

Nach Meinung des Gerichts habe die Empfindlichkeit der Tiere ihren Grund in der Intensiv-Aufzucht, also der Haltung einer großen Anzahl von Tieren in verhältnismäßig engen Stallungen. Dieser Umstand liege aber in der Risikosphäre des Tierhalters begründet und habe nichts mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu tun. Auch die Tatsache, dass der beklagte Autofahrer über einen ca. 50 Meter langen Zuweg zu den Stallungen gefahren sei, obwohl der Kläger am Beginn des Weges ein Schild „Betreten verboten" aufgestellt habe, ändere daran nichts.

In Summe hafte der Autofahrer weder aus der Betriebsgefahr noch aus Verschulden. Und auch eine vom Kläger zusätzlich ins Feld geführte mögliche Verletzung seines Hausrechts führte nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Schadenersatzpflicht für den Autofahrer. Die Klage wurde deshalb endgültig abgewiesen und der Kläger musste die Kosten tragen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.12.1996 - 13 U 121/96).

 

Eure Meinung:

Haben die Gerichte richtig entschieden?

 

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