LKW Versicherungen

(R)echt lang - Bus vs. PKW

 

Gilt Zeichen 266 der StVO nur für LKW oder auch für Busse? Wer haftet, wenn es in einer Spitzkehre zu einer Streifkollision im Begegnungsverkehr kommt? Damit hatte sich das OLG München zu beschäftigen.
 
Der Sachverhalt:
 
Ein 12,99 m langer Omnibus befuhr eine gem. Zeichen 266 der StVO für Fahrzeuge mit einer Länge über 12m gesperrte Bundesstraße. In einer Spitzkehre kam es zu einer Streifkollision mit einem entgegenkommenden PKW.
Der Bus musste die Fahrbahnmitte bauartbedingt um etwa 1,3 m überfahren. Der PKW-Fahrer erkannte dies erst mit einer Verzögerung von 2,6 Sekunden.
 
Die Entscheidungen:
 
Der Eigentümer des Busses machte seinen Schaden zu 100% beim Unfallgegner geltend, das Landgericht Kempten sprach ihm allerdings lediglich 40% zu. Der Verstoß gegen das Längengebot wog nach Auffassung des Gerichts deutlich höher als die
von einem Sachverständigen festgestellte verspätete Reaktion des PKW und die Tatsache, dass dieser seinerseits weiter rechts hätte fahren können.
 
Das Busunternehmen legte beim Berufung beim OLG München auf 80% Schadenersatz ein, scheiterte aber. Die Argumentation, dass das Zeichen 266 – wie auf dem Schild ersichtlich – nur für LKW gelte und dass auch ein 12m langer Bus die Fahrbahnmitte ebenso hätte überfahren müssen, überzeugten die Richter nicht.
Zum einen sei klar, dass der LKW lediglich ein Symbol für jegliche Fahrzeugkombinationen mit einer Länge über 12 m sei. Ferner wäre die Mittenüberfahrung eines 12 m langen Busses jedenfalls geringer ausgefallen. „Maßgeblich ist aber, dass der Fahrer des klägerischen Busses die Strecke gar nicht hätte befahren dürfen, sondern die ausgeschilderte, von ihm wahrgenommene Umleitungsstrecke hätte benutzen müssen. Bei Beachtung des Zeichens 266 wäre der Unfall daher nicht geschehen.“

 

(Hinweisbeschluss OLG München vom 26.04.2021 – 24 U 111/21)

Ihr Ansprechpartner
Oliver Guth
Prokurist
Geprüfter Betriebswirt
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