Unfall PKW LKW

10.06.2020

(R)echt gut nachvollziehbar...

 

finden wir die Entscheidung des Amtsgerichts in Suhl, die wir für einen unserer Kunden erstritten haben. Ein rückwärts einparkender Reisebus kollidierte mit einem stehenden PKW. Dennoch musste der PKW-Eigentümer 25% seines Schaden selbst tragen.

 

Hier erfahrt Ihr auch warum:


Der Unfall ereignete sich am 17.11.2018 in Suhl in der Friedrich-König-Straße. Der Reisebus wollte seine Gäste dort auf dem rechts neben der Fahrbahn liegenden Busparkstreifen aussteigen lassen. Da der Parkstreifen zum Teil von einem LKW-Anhänger belegt war, fuhr der Busfahrer vorwärts an dem Hänger vorbei, um dann ein Stück rückwärts zu setzen und den Bus gerade zu richten.

In diesem Moment fuhr ein PKW ebenfalls auf den Parkstreifen ein, um eine Person dort aussteigen zu lassen. Es kam zur Kollision mit dem rückwärts rangierenden Bus.

 

Unsere Schadenregulierer entschieden, dass den Fahrer und Halter des PKW ein Mitverschulden am Unfall treffe. Es könne nicht sein, dass ein PKW sich hinter einen erkennbar rangierenden Bus auf einen ausgewiesenen Busparkplatz zwänge.

 

Dies wollte der Unfallgegner nicht akzeptieren und zog vor Gericht.

 

Er argumentierte, dass der Reisebus bereits gestanden habe, als er sein Auto in die Lücke zwischen Hänger und Bus gesteuert habe. Er habe dann selbst bereits gestanden, als der Bus plötzlich weiter zurückgefahren sei und trotz Hupens gegen den PKW prallte. Der Abstand zwischen dem KOM und dem PKW habe ursprünglich mindestens 10 Meter betragen.

 

Der Richter am Amtsgericht jedoch bestätigte unsere Auffassung und wies die Klage auf die restlichen 25% Schadenersatz ab. Bei der Abwägung der Verursachungs-beiträge sah das Gericht die außergerichtlich vorgenom-mene Entscheidung für richtig an.

 

Selbst wenn es zutreffend gewesen sein sollte, dass der PKW zum Zeitpunkt des Unfalls bereits gestanden habe, hätte der Kläger „bei umsichtiger und vorausschauender Fahrweise erkennen können, dass der Bus rückwärtsfährt und hätte nie mehr in die Lücke einfahren dürfen.“

 

Nachdem unbeteiligte Zeugen zudem noch aussagten, dass der Abstand zwischen dem Bus und dem PKW vor dem Unfall keineswegs zehn, sondern höchstens zwei Meter betragen hatte, war eine Mithaftung des PKW anzunehmen. Der Kläger musste somit nicht nur ein Viertel seines Schadens, sondern auch die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Verfahren tragen.

 

(Amtsgericht Suhl, Urteil v. 20.11.2019; AZ: 1 C 47/19)


Auch an diesem Beispiel sieht man, dass es sich lohnen kann für eine Teilschuld zu kämpfen, auch wenn es auf den ersten Blick nicht allzu rosig aussieht (Rückwärtsfahren ohne Einweiser und mit stehendem Kfz kollidiert).

 

Euch allen da draußen allzeit gute Fahrt 

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