05.10.2020
(R)echt aktuell: der Bundesgerichthof (BGH) hat am 18.09.2020 ein bemerkenswertes, und für Verkäufer von Kraftfahrzeugen wichtiges Urteil gefällt.
Kurz zusammengefasst: Ein während einer Probefahrt durch einen vermeintlichen Kaufinteressenten unterschlagenes Kraftfahrzeug kann in das Eigentum eines Dritten übergehen, wenn dieser es gutgläubig erwirbt.
Was war passiert: Bei einem Autohaus erschien ein vermeintlicher Kaufinteressent für einen Mercedes-Benz V 220 d im Wert von 52.900 €. Nachdem der angebliche Kaufinteressent hochprofessionell gefälschte Dokumente in Form eines italienischen Personalausweises, eines italienischen Führerscheines, sowie einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt vorgelegt hatte, übergab das Autohaus ihm für eine unbegleitete Probefahrt einen Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie des Fahrzeugscheins. Der angebliche Kaufinteressent brachte das Fahrzeug nicht zu dem Autohaus zurück.
Kurze Zeit später wurde das Auto in einem Internetportal von einem Privatverkäufer zum Verkauf angeboten und mittels Kaufvertrag an einen Dritten zu einem Preis von 46.500 € verkauft. Dieser hatte die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkannt. Nach Zahlung des Kaufpreises erhielt der Käufer das Fahrzeug, die Papiere, einen passenden sowie einen weiteren Schlüssel (der nicht zu diesem Fahrzeug gehörte). Als er das Fahrzeug zulassen wollte, lehnte die Zulassungsstelle dies ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.
Die Sache ging schließlich vor Gericht: Die Klägerin (das Autohaus) verlangt von der Beklagten (Käufer) die Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels; die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage u.a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels für den PKW. Das Landgericht Marburg hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben (Urt. v. 25.04.2018 - 1 O 158/17). Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Klage hingegen Erfolg; die Widerklage wurde abgewiesen (Urt. v. 17.12.2018 - 15 U 84/18).
Schließlich musste der BGH entscheiden. Der V. Zivilsenat kam zu dem Ergebnis, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen ist. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird (Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19 ). Demzufolge musste das Autohaus dem Käufer die Fahrzeugpapiere aushändigen. Einige der Entscheidungsgründe, stark verkürzt: Die Übergabe des Fahrzeugs vom Autohaus an den vermeintlichen Kaufinteressenten war freiwillig erfolgt. Die Tatsache, dass dies nur aufgrund der Täuschung mithilfe von gefälschten Dokumenten erfolgte, ändert nichts daran, dass der Interessent Besitzer des Fahrzeugs wurde. Die nicht erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin stellt somit kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB dar, so dass es von einem späteren Käufer gutgläubig erworben werden konnte.
Die gesamte Pressemitteilung des BGH und einem Link zum vollständigen Urteil gibt es hier -> https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020122.html?nn=10690868
Welche Schlussfolgerungen wir daraus ziehen: wer ein Kraftfahrzeug verkaufen will und den potentiellen Kaufinteressenten nicht persönlich kennt, sollte Probefahrten am besten nur begleitet ermöglichen. Auch und besonders im Bereich der Kraftfahrzeugkriminalität werden heutzutage vermeintliche Ausweisdokumente sowie Fahrzeugpapiere derart professionell gefälscht, dass dies trotz sorgfältiger Prüfung kaum erkennbar ist.