14.05.2019
Aktuelles Urteil: AG Osnabrück: Haftung bei Sturz eines Fahrgastes
Ein Fahrer setzte sein Fahrzeug vor den Bus und bremste bis zum Stillstand ab, wodurch auch der Bus stark abbremsen musste. Im Rahmen der Bremsung des Busses kam der Kläger zu Fall. Er machte Schmerzensgeld geltend.
Der KOM war mit einer Innenraumüberwachung ausgestattet. Diese zeigte, dass der Kläger nach dem Drücken des Halteknopfes während der Fahrt aufgestanden ist. Im Stand griff der Kläger mit der rechten Hand seinen Rucksack, den er sodann in der Armbeuge trug. In der weiteren Kamera-einstellung ist erkennbar, dass der Kläger im Stehen in der linken Hand einen Schirm hielt und sich gleichzeitig mit dieser Hand mit zwei Fingern und dem Daumen an der Haltestellestange festhielt. Sodann stürzt der Kläger.
Das Gericht stellt fest, dass die Klage unbegründet ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger sich im konkreten Fall veranlasst sehen musste, bereits vor Erreichen der Haltestelle seinen sicheren Sitzplatz aufzugeben ohne sich ausreichend abzusichern. Das Festhalten mit der linken Hand mit lediglich zwei Fingern und dem Daumen, während er in dieser einen Regenschirm hält, stellte keine hinreichende Absicherung dar.
Ein Fahrgast muss in diesem Zusammenhang durchaus jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen. Zudem spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass der Sturz eines Fahrgastes auf mangelnde Vorsicht zurückzuführen ist. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO (Ab-stand) war auf Seiten des Busfahrers nicht festzustellen. Die Betriebsgefahr des Busses muss voll-ständig hinter dem Mitverschulden des Klägers zurückstehen.
(Quelle: Dittmeier, AG Osnabrück, Urteil vom 11.03.2019, 6 C 1721/18)