
(R)echt wechselhaft
OLG Frankfurt: Anscheinsbeweis greift nicht bei plötzlichem Spurwechsel!
Bei Auffahrunfällen gilt oft: Der Auffahrende ist schuld – so der Anscheinsbeweis.
Doch was, wenn der Vorausfahrende plötzlich den Spurwechsel abbricht, wieder einschert und bremst?
Genau diesen Fall hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden:
Ein Fahrzeug wechselte wegen einer Baustelle auf der A45 zunächst auf die mittlere Spur, scherte dann jedoch wieder auf die linke Spur zurück – und bremste abrupt ab.
Das hintere Fahrzeug konnte nicht mehr rechtzeitig reagieren – es kam zur Kollision mit knapp 60.000 € Schaden.
Das Landgericht sah zunächst eine 80 % Haftung des Auffahrenden, doch das OLG korrigierte: Haftung 50:50!
Warum?
- der typische Auffahr-Unfallverlauf lag nicht vor
- der Spurwechsel wurde unvermittelt abgebrochen
- ein ordnungsgemäßes Rückschauverhalten war nicht erkennbar
- es wurde nicht geblinkt
Fazit: Der Anscheinsbeweis ist widerlegt, wenn das vorausfahrende Fahrzeug sich selbst verkehrswidrig verhält.
Urteil vom 29.04.2025 – noch nicht rechtskräftig
OLG Frankfurt am Main, Az. 9 U 5/24
Quelle: Pressemitteilung vom 28.05.2025
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