Enge Fahrspuren

16.12.2019

(R)echt schmal

Eine Situation, die unsere Bus- und LKW-Fahrer/innen zur Genüge kennen: Die Fahrspuren auf der Autobahn sind in einer Baustelle stark verengt.

Dennoch wird dort fleißig überholt.

 

 

Derzeit wird auf deutschen Autobahnen gefühlt so viel gebaut wie nie. Die Fahrstreifen in den Baustellen sind dann häufig so eng, dass man gut aufpassen muss, um nicht von seiner Fahrspur zu geraten. Oft dürfen Fahrzeuge, die breiter als zwei Meter (manchmal auch 2,1 m oder 2,2 m) sind, nicht auf der Überholspur fahren. Und trotz dieser Schwierigkeiten wird ständig überholt. Wer haftet, wenn es in solch einem Fall zur Kollision kommt?

 

Der Unfall:

Ein Mann fuhr mit dem Pkw seines Onkels in eine vor ihm befindliche Baustelle hinein. Im Baustellenbereich war die sonst dreispurige Autobahn auf zwei schmale Fahrstreifen verengt. Deswegen war auch die Benutzung der Überholspur aufgrund entsprechender Verkehrsschilder nur für Fahrzeuge freigegeben, die eine Gesamtbreite von 2 Metern nicht überschreiten.

Obwohl der PKW tatsächlich 2,06 Meter breit war, benutzte der Autofahrer die Überholspur um einen Lkw zu überholen. Er war der Meinung hierzu berechtigt zu sein, da der BMW laut den Fahrzeugpapieren nur 1,80 Meter breit ist. Nicht berücksichtigt hatte er dabei allerdings die beiden Außenspiegel.

 

Als der Autofahrer sich auf Höhe des Lkw befand, scherte der LKW nach Angaben des PKW-Fahrers nach links aus und berührte den Pkw an der Beifahrertür. Der Eigentümer des Pkw zog aufgrund dieses Vorfalls vor Gericht und verlangte, dass ihm 75% aller Schäden ersetzt werden.

 

Das Urteil:

Das Amtsgericht Brandenburg kam zu dem Ergebnis, dass der Pkw-Eigentümer 60% seines Schadens ersetzt verlangen konnte.

Problematisch aus Sicht des LKW war hier, dass der Eigentümer des PKW diesen nicht selbst gesteuert hatte. Der PKW-Fahrer galt somit als Zeuge. Und nach dessen Aussage war der LKW auf die linke Spur geraten (was der Lkw-Fahrer nicht bestätigt hatte). Deshalb legte das Gericht dem LKW einen Spurwechsel zur Last, den der Brummi-Fahrer hätte ankündigen müssen.

 

Dennoch musste der Eigentümer 40% seines Schadens selbst tragen, da der Fahrer mit dem Pkw die Überholspur nicht hätte nutzen dürfen. Die war schließlich Fahrzeugen mit der Gesamtbreite von zwei Metern – einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel – vorbehalten. Der betreffende Pkw war deshalb mit 2,06 Meter zu breit und hatte auf der Überholspur nichts zu suchen.

Der Autofahrer hätte sich vor Antritt der Fahrt mit der Gesamtbreite des Fahrzeugs auseinandersetzen müssen. Dieses Versäumnis musste sich der Eigentümer des PKW anrechnen lassen

 

(AG Brandenburg, Urteil v. 13.01.2017, Az.: 31 C 71/16).

 

Unser Fazit

Die besten Unfälle sind die, die erst gar nicht passieren. Und wenn es doch mal scheppert ist es umso wichtiger, sämtliche Umstände des Unfalls zu dokumentieren um später ggf. auch vor Gericht zu seinem Recht zu kommen. Wir unterstützen unsere Kunden dabei z.B. mit kurzen aber klaren Handlungsleitfäden für das Fahrpersonal.

 

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