(R)echt widersprüchlich
Mit einer Kollision zwischen einem PKW und einem eine Haltestelle verlassenden KOM hatte sich unsere hauseigene Schadenabteilung zu befassen.
Im Oktober 2019 kam es am Bahnhof in Bad Doberan zu einem Unfall, dessen Hergang zwischen den Beteiligten strittig war. Der Fahrer des Busses blinkte links, um die Haltestelle zu verlassen, fuhr an um dann unmittelbar rechts in die Buswendeschleife einzufahren. Unmittelbar im Anschluss kam es zur Kollision.
Die Fahrerin des beteiligten PKW gab an, dass das ausschwenkende Heck des Busses ihr neben dem KOM stehendes Fahrzeug touchiert habe. Nach Angaben des Busfahrers hingegen folgte der PKW dem Bus in Richtung Wendeschleife. Als der Bus dort wegen querender Fußgänger anhalten musste, sei der PKW seitlich gegen den Bus gefahren.
Die Polizei hatte vor Ort den Angaben des Busfahrers Glauben geschenkt. Insoweit lehnten wir die Schadenersatzansprüche des PKW-Eigentümers als unberechtigt ab. Dieser zog dennoch vor Gericht.
Mit Urteil vom 23.10.2020 entschied das Amtsgericht Rostock, dass dem Halter des PKW kein Schadenersatz zusteht. Sowohl die Beschädigungsbilder an den Fahrzeugen als auch die Aussagen dreier Unfallzeugen bestätigten die Angaben des Busfahrers. Letztlich spräche vieles dafür, dass die Fahrerin des PKW versucht habe, den bereits angefahrenen Omnibus zu überholen. Ein Überholen bei unklarer Verkehrslage sei unzulässig, weswegen auch die Betriebsgefahr des Busses zurücktrete (AG Rostock, Urteil vom 23.10.2020, 48 C 24/20).
Unser Praxistipp:
Nach einem Unfall ist es immer wichtig, Namen und Telefonnummern von Unfallzeugen zu sichern.
Wir stellen unseren Kunden einen speziellen Unfallflyer und auch eine App für das Smartphone zur Verfügung,
so dass hier ganz einfach und intuitiv die wichtigsten Daten zusammengetragen werden können.
Denn ohne unabhängige Beweise steht Aussage gegen Aussage.
Und große Fahrzeuge wie Busse tragen aufgrund der größeren Betriebsgefahr dann oft einen höheren Haftungsanteil.
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