(R)echt wendig
Ein PKW wendet auf einer Bundestraße, ein etwas zu schnell auf der Bundesstraße heranfahrender LKW muss bremsen. Die ungesicherte Ladung verrutscht und der LKW wird dabei erheblich beschädigt. Wer haftet?
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu befassen. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Offenburg sich der Meinung der Versicherung des PKW angeschlossen, wonach der LKW den Schaden alleine zu tragen habe. Der Lkw-Fahrer sei nämlich nachweislich zu schnell unterwegs gewesen. Darüber hinaus sei die Ladung nur deswegen verrutscht, weil sie bei Fahrtantritt nicht ordnungsgemäß gesichert wurde. Dies hatte ein Sachverständiger auch bestätigt.
Die Berufungsrichter am OLG stellten diese Feststellungen zwar nicht in Frage, sahen bei dem PKW-Fahrer aber dennoch ein Mitverschulden.
Dieser habe durch sein Wendemanöver grob verkehrswidrig gegen § 9 Absatz 5 StVO verstoßen. Er hätte nur dann wenden dürfen, wenn er eine Gefährdung des sich von hinten nähernden Lastkraftwagens hätte ausschließen können. Tatsächlich sei der LKW zum Zeitpunkt des Wendemanövers aber höchstens 110 Meter entfernt gewesen. Dies hätte der PKW auf der geraden Strecke auch problemlos wahrnehmen können.
Auch die um rund 20 Kilometer pro Stunde überhöhte Geschwindigkeit des LKW habe den Beklagten (PKW) nicht entlasten können. „Denn auf der sehr gut ausgebauten Bundesstraße musste der Fahrer des Pkw auch mit deutlich höheren Geschwindigkeiten anderer Fahrzeuge rechnen.“
Hätte der PKW nicht gewendet, wäre es nach Überzeugung der Richter nicht zu der Vollbremsung des Lastzugs und zu dem Schaden des Klägers gekommen.
Dieser müsse sich allerdings ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Das leite sich insbesondere aus der unzureichenden Sicherung der Ladung ab. Denn dass beim Verrutschen der Ladung bei einer Vollbremsung erhebliche Schäden drohen, wisse jeder Lkw-Fahrer.
Insgesamt hielt das Berufungsgericht daher eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des LKW für gerechtfertigt, der PKW-Fahrer haftet demnach zu 1/3.
Das Urteil ist rechtskräftig (AZ 9 U66/19; Urteil vom 20.04.2021).
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