(R)echt alltagstauglich
Diese Situation kennen wir wirklich Alle: Auf der Suche nach einer Parkgelegenheit vor einem größeren Supermarkt geht es oft eng zu. Es treffen viele Fahrzeuge aus zahlreichen Richtungen aufeinander. Kommt es dabei zu einer Kollision, ist meist Streit vorprogrammiert. Wer hat Vorfahrt, gilt „rechts-vor-links“ und wer muss dementsprechend den Schaden übernehmen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 22.11.2022 nun einiges klargestellt.
Das Wichtigste vorab: Ja, auf öffentlichen Parkplätzen gelten grundsätzlich die Vorschriften der StVO. Aber: Es gibt keine Vorfahrtstraßen und auch „rechts-vor-links“ gilt nicht - außer es wäre eine entsprechende Kennzeichnung vorhanden.
Was war passiert
Auf einem Parkplatz eines Baumarktes in Schleswig-Holstein kollidierten in 2018 zwei PKW. Die Parkflächen dort waren durch sich teilweise kreuzende Fahrspuren zu erreichen. Der Unfall ereignete sich an einer „Kreuzung“ zweier Fahrspuren. Die Versicherung eines der Beteiligten hatte den Schaden mit einer 50/50-Regulierung bewertet. In der Folge wurde sowohl vor dem Amts- als auch dem Landgericht Lübeck darüber gestritten, ob die Vorfahrtsregelung rechts-vor-links gilt. Beide Gerichte verneinten dies. Die Sache gelangte dann zum BGH.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die sich aus § 8 Abs. 1 StVO ergebene Vorfahrtsregelung "rechts-vor-links" auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung keine Anwendung findet. Dies gelte nur dann nicht, wenn den vorhandenen Fahrspuren ein eindeutiger Straßencharakter zukomme. Ein Parkplatz als ganzes betrachtet sei aber eben keine Straße, sondern vielmehr eine Verkehrsfläche, die in jeder Richtung befahren werden darf. Die dort vorhandenen Fahrspuren dienen typischerweise nicht der möglichst zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs, was die Vorfahrtsregelung "rechts-vor-links" bezwecke. Vielmehr gehe es um die Erschließung der Parkmöglichkeiten.
Von uns zusammengefasst
Die rechts-vor-links-Regelung greift nur an Kreuzungen Eine Kreuzung liegt aber nur vor, wenn zwei Straßen sich schneiden Da Fahrspuren auf Parkplätzen aber keine Straßen, sondern Verkehrsflächen darstellen, gilt die Regelung eben nicht. Von daher ist es notwendig, dass die Verkehrsteilnehmer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen. (BGH, Urteil v. 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21).
Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Marc Londershausen gerne zur Verfügung.
Tel. 0931 980070 96
marc.londershausen@dittmeier.de