(R)echt eingefahren: Ausfahrt heißt Wartepflicht
Bedeutet Überholen automatisch Mitschuld? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat am 11.09.2025 bei dieser Frage entschieden.
Was ist passiert?
Ein Autofahrer wollte aus einer Grundstücksausfahrt in einer verkehrsberuhigten Straße in den fließenden Verkehr einfahren. Die Sicht war durch parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand eingeschränkt. Von links näherten sich ein langsam fahrender Pkw sowie ein Motorradfahrer.
Der Motorradfahrer überholte den vorausfahrenden Pkw mit zulässiger Geschwindigkeit. In diesem Moment fuhr der Autofahrer mit etwa 11 km/h aus der Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn ein. Es kam zur Kollision zwischen dem Motorrad und dem ausfahrenden Pkw.
Was wurde gefordert?
Der Motorradfahrer verlangte vollen Schadensersatz. Die Haftpflichtversicherung des Autofahrers kürzte jedoch die Regulierung und berief sich auf ein angebliches Mitverschulden des Motorradfahrers. Dieser habe durch das Überholen gegen § 7 StVO (Benutzung von Fahrstreifen) verstoßen und damit den Unfall mitverursacht.
Was wurde entschieden?
Das Brandenburgische OLG (Urteil vom 11.09.2025 – Az. 12 U 96/24) wies diese Argumentation zurück und sah die alleinige Haftung beim aus dem Grundstück fahrenden Autofahrer.
Ein Verstoß des Motorradfahrers lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Vorschrift schützt ausschließlich andere Fahrzeuge im fließenden Verkehr, nicht jedoch denjenigen, der aus einer Ausfahrt in die Fahrbahn einfährt. Auch ein unzulässiges Überholen bei unklarer Verkehrslage verneinte das Gericht, da die Grundstücksausfahrt für den Motorradfahrer nicht erkennbar war.
Demgegenüber bewertete das Gericht das Verhalten des Autofahrers als besonders schwerwiegend. Er verletzte seine Sorgfaltspflicht in erheblichem Maße. Trotz eingeschränkter Sicht fuhr er schneller als in Schrittgeschwindigkeit aus seiner Grundstücksausfahrt. Dieser Verstoß wiegt so schwer, dass selbst die einfache Betriebsgefahr des Motorrads vollständig zurücktritt.

Warum ist das Urteil wichtig?
- Wer aus einer Grundstücksausfahrt oder von einem anderen Straßenteil in die Fahrbahn einfährt, muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
- Der fließende Verkehr hat Vorrang – auch dann, wenn dort überholt wird, solange kein Verkehrsverstoß vorliegt.
- Kommt es beim Einfahren zur Kollision, haftet der Einfahrende regelmäßig allein.