Insolvenz- /
Reisepreis-Versicherung
Pflicht zur Absicherung von Reisepreis-Anzahlungen
Nach § 651r BGB hat der Reiseveranstalter für den Fall seiner Insolvenz sicherzustellen, dass dem Reisenden der im Vorausgezahlte Reisepreis sowie gegebenenfalls die Kosten für die Rückreise erstattet werden. Hierfür wird in der Regel eine Insolvenz-/Reisepreisversicherung abgeschlossen. Dem Reisenden ist dann vorab ein Sicherungsschein auszuhändigen.
Insolvenz-Versicherung
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