

Insolvenz- /
Reisepreis-Versicherung
Pflicht zur Absicherung von Reisepreis-Anzahlungen
Nach § 651r BGB hat der Reiseveranstalter für den Fall seiner Insolvenz sicherzustellen, dass dem Reisenden der im Vorausgezahlte Reisepreis sowie gegebenenfalls die Kosten für die Rückreise erstattet werden. Hierfür wird in der Regel eine Insolvenz-/Reisepreisversicherung abgeschlossen. Dem Reisenden ist dann vorab ein Sicherungsschein auszuhändigen.
Ihre Vorteile der Absicherung über Dittmeier
Besonders günstige Absicherung über Dittmeier
Kleinere und mittelgroße Busreiseveranstalter zahlen
über Dittmeier max. 0,2 % des Veranstalterumsatzes
als jährliche Versicherungsprämie.
Es fällt keine Versicherungssteuer an.
Bei guter Bonität kann eine Bankbürgschaft oder
Sicherheitsleistung entfallen.
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