27.11.2019

Recht wendig: Ein PKW wendet und kollidiert dabei mit einem vorbeifahrenden Omnibus. Wer hat Schuld?

 

Unsere Schadenregulierer hatten dazu eine eindeutige Meinung. Der Fall ging vor das Amtsgericht Würzburg.

Der Unfall: Eine Frau fuhr vorwärts mit ihrem PKW in eine auf der linken Straßenseite gelegene Einfahrt, setzte dann zurück um anschließend in entgegengesetzter Richtung weiterzufahren. Im Moment des Zurücksetzens kollidierte sie mit einem vorbeifahrenden Linienbus.

Die Angaben der PKW-Fahrerin: Sie vertrat die Ansicht, dass der Busfahrer den Unfall alleine verschuldet habe. Sie sei nach dem Rückwärtsfahren bereits zum Stehen gekommen und der Bus habe beim Vorbeifahren den Abstand falsch eingeschätzt. Deswegen müsse die Versicherung des Busses den Gesamtschaden von über 5.900 EUR zu 100% an sie erstatten.

Die Ansicht unserer Schadenabteilung: wir lehnten die Ansprüche komplett ab. Nach Angaben des Busfahrers war die Frau erst dann rückwärts auf die Fahrbahn zurückgestoßen, als sich der Bus bereits in unmittelbarer Nähe befunden hatte. Die PKW-Fahrerin habe den Unfall unter Mißachtung ihrer Sorgfaltspflichten daher komplett selbst verursacht.

Die Frau akzeptierte dies nicht und reichte daraufhin beim Amtgericht Würzburg Klage gegen den Omnibusfahrer auf ("nur" noch) 50% des Gesamtschadens ein. Der Busfahrer habe sich im Vorbeifahren verschätzt, habe zu spät gebremst und sei zudem zu schnell unterwegs gewesen.

Die Entscheidung des Gerichts: Es schloß sich zu 100% unserer Auffassung an und wies die Klage der PKW-Fahrerin ab. Die Frau habe insbesondere gegen §9 und §10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Danach ist das Wenden und Rückwärtsfahren nur dann zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Mit Blick auf den Bus stellte das Gericht fest, dass keine Anhaltspunkte für ein zu schnelles Fahren oder zu spätes Bremsen vorlägen. In der Summe wiege das Verschulden der PKW-Fahrerin so schwer, dass auch die Betriebsgefahr des Omnibusses bei der Bewertung der Haftungsfrage keine Rolle spiele. Der Frau stehe damit keine Entschädigung zu.


(AG Würzburg v. 05.02.2019; 34 C 885/18).

 

 

(R)echt wendig: Ein PKW wendet und kollidiert dabei mit einem vorbeifahrenden Omnibus. Wer hat Schuld?

 

Unsere Schadenregulierer hatten dazu eine eindeutige Meinung. Der Fall ging vor das Amtsgericht Würzburg.

Der Unfall: Eine Frau fuhr vorwärts mit ihrem PKW in eine auf der linken Straßenseite gelegene Einfahrt, setzte dann zurück um anschließend in entgegengesetzter Richtung weiterzufahren. Im Moment des Zurücksetzens kollidierte sie mit einem vorbeifahrenden Linienbus.

Die Angaben der PKW-Fahrerin: Sie vertrat die Ansicht, dass der Busfahrer den Unfall alleine verschuldet habe. Sie sei nach dem Rückwärtsfahren bereits zum Stehen gekommen und der Bus habe beim Vorbeifahren den Abstand falsch eingeschätzt. Deswegen müsse die Versicherung des Busses den Gesamtschaden von über 5.900 EUR zu 100% an sie erstatten.

Die Ansicht unserer Schadenabteilung: wir lehnten die Ansprüche komplett ab. Nach Angaben des Busfahrers war die Frau erst dann rückwärts auf die Fahrbahn zurückgestoßen, als sich der Bus bereits in unmittelbarer Nähe befunden hatte. Die PKW-Fahrerin habe den Unfall unter Mißachtung ihrer Sorgfaltspflichten daher komplett selbst verursacht.

Die Frau akzeptierte dies nicht und reichte daraufhin beim Amtgericht Würzburg Klage gegen den Omnibusfahrer auf ("nur" noch) 50% des Gesamtschadens ein. Der Busfahrer habe sich im Vorbeifahren verschätzt, habe zu spät gebremst und sei zudem zu schnell unterwegs gewesen.

Die Entscheidung des Gerichts: Es schloß sich zu 100% unserer Auffassung an und wies die Klage der PKW-Fahrerin ab. Die Frau habe insbesondere gegen §9 und §10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Danach ist das Wenden und Rückwärtsfahren nur dann zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Mit Blick auf den Bus stellte das Gericht fest, dass keine Anhaltspunkte für ein zu schnelles Fahren oder zu spätes Bremsen vorlägen. In der Summe wiege das Verschulden der PKW-Fahrerin so schwer, dass auch die Betriebsgefahr des Omnibusses bei der Bewertung der Haftungsfrage keine Rolle spiele. Der Frau stehe damit keine Entschädigung zu.


(AG Würzburg v. 05.02.2019; 34 C 885/18).

 

 

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