(R)echt beladen
Ein Polizeifahrzeug kollidiert mit der Laderampe eines parkenden LKW. Wer muss für die entstandenen Schäden haften? Diese Frage entschied das OLG Hamm in zweiter Instanz.
Was war passiert
Der Fahrer eines LKW parkte sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung am linken Fahrbahnrand, halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße. Zum Be- und Entladen ließ er die hintere Ladebordwand (Hebebühne) auf den Boden herab. Dies bemerkte ein Polizeibeamter, der mit seinem Dienstwagen unterwegs war. Er fuhr in die Richtung, aus der der Lkw gekommen war, links an diesem Fahrzeug vorbei, um unmittelbar dahinter wieder nach rechts einzuscheren und dort anzuhalten und die Lage mit dem LKW-Fahrer zu besprechen. Als er an der Ladebordwand vorbeifuhr, geriet er mit dem Streifenwagen gegen die hintere rechte Ecke der Laderampe. Dabei wurde das Polizeifahrzeug erheblich beschädigt. Der Gesamtschaden belief sich auf insgesamt 12.373,23 EUR.
Das Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümer des Polizeiwagens verklagte den Halter, Fahrer sowie die Versicherung des LKW auf 80% Schadenersatz, weil die Ladebordwand des Lkw bei Annäherung des Polizeifahrzeugs noch auf den Boden herabgelassen gewesen sei. Die Ladebordwand müsse danach von dem LKW-Fahrer während bzw. unmittelbar vor der Kollision angehoben worden seien. Der Lkw habe zudem weder über die vorgeschriebenen, seitlich abstrahlenden Blinkleuchten noch über gut sichtbare rot/weiße Warnmarkierungen verfügt.
Die Entscheidung des Landgerichts Detmold
Das LG Detmold war der Auffassung, dass beide Beteiligte zu 50% haften. Dass der LKW-Fahrer während des Vorbeifahrens des Polizeifahrzeuges am Lkw die Ladebordwand angehoben und hierdurch einen deutlich überwiegenden Verursachungsbeitrag für den Unfall geschaffen hätte, sah das Gericht als nicht bewiesen an. Das gerichtliche Sachverständigengutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Ladebordwand zum Zeitpunkt der Berührung in einer Höhe von 35 cm befunden habe und gerade nicht in Bewegung gewesen sei. Im Ergebnis stünden dem klagenden Land NRW 50% des entstandenen Schadens zu. Damit waren aber die Beklagten nicht einverstanden und legten Berufung beim OLG Hamm ein.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Das OLG Hamm war der Meinung, dass dem Kläger 33,26% seines Schadens ersetzt werden müssen. Weil der LKW entgegen der Fahrtrichtung abgestellt gewesen war, sei die Ladebordwand wegen des LKW-Aufbaus für den fließenden Verkehr schlecht erkennbar gewesen.
Ansonsten sei der Verkehrsunfall maßgeblich auf die sorgfaltswidrige Fahrweise des Polizeibeamten zurückzuführen, der hinter dem stehenden und gut sichtbaren Lkw zu früh eingeschert ist, obwohl ihm aufgrund seiner ersten Vorbeifahrt bekannt gewesen ist, dass die Ladebordwand des Lkw ausgefahren gewesen ist. Bei entsprechender aufmerksamer Fahrweise hätte der Beamte den Zusammenstoß mit der Ladebordwand ohne weiteres vermeiden können.
OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2021 - 7 U 49/20
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