(R)echt eindeutig

 

 

Heute geht es um das Vorfahrtsrecht der Fahrbahn gegenüber der Einfädelungsspur trotz Stau oder Stop-and-go-Verkehr.

 

Was war passiert?

Im vorliegenden Fall kollidierten ein Pkw und ein Lkw auf einer Kraftfahrstraße.

Der Pkw-Fahrer versuchte von der Einfädelungsspur kommend nach links auf die rechte Fahrspur zu fahren. Zu dieser Zeit herrschte dort Stau bzw. Stop-and-go-Verkehr. Auf der rechten Fahrspur der Kraftfahrstraße befand sich ein Lkw. Während des Einfädelvorgangs fuhr der LKW auf den PKW auf.

In der Folge klagte der PKW-Fahrer auf Zahlung von Schadensersatz.

 

 

Wie wurde entschieden?

Das Landgericht Essen wies die Klage ab in der ersten Instanz ab. Der Pkw-Fahrer legte Berufung zum OLG Hamm ein.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Pkw-Fahrer stehe kein Schadensersatz zu. Dieser habe die Vorschriften des § 18 Abs. 3 StVO verletzt und damit einen Vorfahrtsverstoß begangen. Der von einem Einfädelungsstreifen auf die durchgehende Fahrbahn einfahrende Verkehrsteilnehmer habe uneingeschränkt und unabhängig davon, ob Stau oder Stop-and-go-Verkehr herrscht, ein Höchstmaß an Sorgfalt zu beachten. Ereignet sich im Rahmen des Einfädelns ein Unfall, spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfahrenden. Diesen Anscheinsbeweis habe der Pkw-Fahrer nicht erschüttern können.

 

Der Lkw-Fahrer hingegen hat nach Ansicht der Richter keinen Verkehrsverstoß begangen. Es sei ihm insbesondere nicht vorzuwerfen, dass er den Pkw übersehen habe. Es sei bekannt, dass die Sicht des Lkw-Fahrers von seinem Sitz aus auf das Geschehen unmittelbar vor und seitlich neben der Lkw-Front nicht nur erheblich beeinträchtigt, sondern bauartbedingt ausgeschlossen ist. Nur wenn der Lkw über einen nicht vorgeschriebenen Zusatzspiegel im Bereich der Windschutzscheibe verfügt, sei der vor dem Lkw befindliche Bereich einsehbar.

Das Oberlandesgericht lastete dem Lkw-Fahrer daher keine Mithaftung ab. Auch die von dem Lkw ausgehende Betriebsgefahr sei bei der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht zu beachten.

(OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2020, AZ: 9 U 23/20)

 

Unser Fazit?

Wir halten die Auffassung für richtig. Solche Situationen begegnen Fahrerinnen und Fahrern von großen und schweren Fahrzeugen nicht selten. Auch unsere Schadenabteilung hat in der täglichen Praxis mit solchen Unfällen zu tun. Unseren Kunden hilft oftmals der Beweis unserer speziellen Cloud-Kameras, die Ansprüche aus solchen Schäden direkt abzuwehren, ohne dass die Angelegenheit vor Gericht gehen muss.

Marco Schmitt

Marco Schmitt

Prokurist Leitung Vertragsbetreuung

Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Marco Schmitt gerne zur Verfügung.

 

Tel. 0931 980070 19

marco.schmitt@dittmeier.de

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